Tranutec Vertriebs GmbH

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HRB 5969

Geschäftsführender Gesellschafter: Christian Schmalzbauer

ST.-Nr. 211/140/40220

USt-IdNr.: DE309706019

Gerichtsstand ist Amberg

 

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Christian Schmalzbauer (Anschrift wie oben)

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Fahrzeugtechnik-Schmalzbauer (Tranutec) zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

 

 

I. Allgemeines

 

Zwischen der Firma Fahrzeugtechnik Schmalzbauer (Tranutec) und dem Kunden (Unternehmer) besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

 

 

II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang

  1. Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Tranutec verbindlich.
  3. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Tranutec bestimmt. Insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von Tranutec.
  4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
  5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Tranutec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nicht- Verfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

III. Preis und Zahlung

 

  1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von Tranutec oder bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Eder berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
  2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich. Bei Teilzahlungen sind Skontoabzüge nur möglich, soweit sämtliche Skontofristen eingehalten werden. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto Tranutec maßgebend. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
  3. Zahlungen an Angestellte von Tranutec dürfen nur erfolgen, wenn diese Angestellten eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
  4. Der Unternehmer verpflichtet sich den Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Datum des Vertragsschlusses oder, falls dieses nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug.
  5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers, die von Tranutec bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

 

IV. Lieferfristen und Verzug

 

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn Tranutec dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma Tranutec oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.
  3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma Tranutec liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
  4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ist Tranutec berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von Tranutec nach Gesetz.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers aus dem Kaufvertrag voraus.

 

 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

 

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von Tranutec, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von Tranutec  oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers wird auf seine Kosten die Ladung durch Tranutec gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von Tranutec nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers ist Tranutec verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

 

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Tranutec behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für Tranutec dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Unternehmer um mehr als 50 %, so ist Tranutec auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  2. Der Unternehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er Tranutec unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Tranutec zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Unternehmer zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Ist der Unternehmer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die EigentumsrechteTranutec an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem entsprechenden Pächterkreditinstitut zu sichern.
  5. Ist der Unternehmer Wiederverkäufer, so gilt ebenfalls der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer VI Abs. 1. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus der weiteren Veräußerung erwachsen, in Höhe der Rechnungsbeträge von Tranutec einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % an Tranutec ab und zwar unabhängig davon, wie die Liefergegenstände weiterverkauft wurden. Tranutec nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von Tranutec, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Tranutec, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
  6. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief oder Betriebserlaubnis ausgestellt ist, steht Tranutec während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz am Kfz-Brief/Betriebserlaubnis zu.
  7. Tranutec ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Unternehmers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Unternehmer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

 

VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel

 

  1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Unternehmer die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an Tranutec zu rügen.
  2. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl, von Tranutec nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Tranutec unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Tranutec lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  5. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte
  • bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
  • bei übermäßiger Beanspruchung und 
  • bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
  1. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Tranutec, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von Tranutec betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.
  2. Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Garantie und Nachbesserungsarbeiten werden nur durch Tranutec in Maxhütte-Haidhof durchgeführt. Die dafür entstandenen Anreisekosten werden vom Tranutec mit max.200€ entschädigt.

 

 

VIII. Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung

 

  1. Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Tranutec die gesamte Leistung des Gefahrübergangs nach Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Tranutec. Der Unternehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Unternehmer die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Unternehmer Tranutec eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Unternehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Unternehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Tranutec eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Unternehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Tranutec.
  5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit Tranutec garantiert hat. Im Übrigen sind weitere Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

 

 

IX. Gerichtsstand/Erfüllungsort

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Tranutec.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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